Mehr Infos zum Urteil des BVerfG v. 19.06.2020 – 1 BvR 842/17

Mehr Infos zum Urteil vom BVerfG v. 19.06.2020 – 1 BvR 842/17


Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher ist zulässig
BVerfG Urteil v. 19.06.2020 – 1 BvR 842/17

Sachverhalt: Ist das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher verfassungsgemäß?
Im vorliegenden Fall richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 11 Abs. 5 des AÜG. Diese Norm enthält das bußgeldbewehrte Verbot, Leiharbeiter einzusetzen, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, soweit ihnen Tätigkeiten übertragen werden, die bisher von im Arbeitskampf befindlichen Arbeitskräften übernommen werden.  Verboten ist also der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher.

Die Beschwerdeführerin, eine Arbeitgeberin in der Unterhaltungsindustrie, war der Ansicht, dass das Verbot sie in der Wahl der Kampfmittel unverhältnismäßig einschränkte. Sie sah sich in der durch Art. 9 Abs. 3, Art, 19 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit verletzt.

Entscheidung des BVerfG: Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden
Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher nicht die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.

Das Ziel des Verbots des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher ist, eine missbräuchliche Einwirkung auf Arbeitskämpfe zu unterbinden.
Der Einsatz von Leiharbeitern hat ebenso wie das Verbot desselben im Arbeitskampf unvermeidbare Auswirkungen auf das Kräfteverhältnis der Tarifvertragsparteien. Mit dem Verbot ist es der Arbeitgeberseite erschwert, die Folgen des Streiks abzufangen. Ohne das Verbot verliert der Streik an Durchsetzungskraft, da seine Folgen durch den Einsatz von Leiharbeitern nahezu folgenlos abgefangen werden können.

Die angegriffene Vorschrift verbietet allerding nicht den Einsatz von Leiharbeitern im Betrieb. Sie untersagt nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher.

Außerdem will der Gesetzgeber mit dem Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher die Stellung der Leiharbeiter stärken. Das Verbot dient nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unter anderem der Verbesserung der Stellung der Leiharbeiter, also dem Schutz ihrer Berufsfreiheit.

Dieses sieht das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich, um die Ziele zu erreichen. Das Verbot ist auch verhältnismäßig. Aus oben genannten Gründen hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.

Fazit: Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher wird verboten
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird deutlich, dass der Einsatz von Leiharbeitern nicht generell verboten wird, wenn der Betrieb sich in einem Arbeitskampf befindet. Verboten wird nur der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher. Dies ist der Einsatz von Leiharbeitern, die Tätigkeiten von den im Arbeitskampf befindlichen Arbeitskräften übernehmen. Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.

siehe auch unter: https://protag-law.com/das-verbot-des-einsatzes-von-leiharbeitern-als-streikbrecher-ist-zulaessig-bverfg-v-19-06-2020-1-bvr-842-17/
Kontaktperson: Herr Rechtsanwalt Greulich  hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.

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