Strafen für Parkverstöße durch Arbeitnehmerüberlassung
OLG Frankfurt Beschluss v. 3.1.2020 – 2 Ss-Owi 963/18
Sachverhalt:
Ist die Kontrolle von Parkverstößen durch Leiharbeiter eines privaten Dienstleisters zulässig?
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Verhängung eines Verwarnungsgeldes wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot. Die Stadt X. setzte für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeiter eines privaten Dienstleisters ein. Die von der privaten Firma überlassenen Leiharbeiter wurden „unter dem Einsatz des AÜG sowie einer physischräumlichen und organisatorischen Integration in die Gemeindeverwaltung“ durch „das Regierungspräsidium Y. zu Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten bestellt“. Die letzten hatten im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten. Die Verkehrsüberwachung führten die Leiharbeiter in Polizeiuniform durch.
In einem ähnlichen Fall erklärte das OLG Frankfurt den Einsatz von Leiharbeitskräften bei Überwachung des fließenden Verkehrs grundsätzlich für gesetzeswidrig. Danach ist die Überwachung des fließenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen Kernaufgabe des Staates, die nicht einem Dritten übertragen werden darf.
Entscheidung des OLG Frankfurt: Gehört die Überwachung des ruhenden Verkehrs auch zu den Kernaufgaben des Staates?
Das OLG Frankfurt kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen ebenso zu den hoheitlichen Aufgaben gehört. Aus diesem Grund darf sie nicht durch private Dienstleister im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem AÜG zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.
Für die zulässige Übertragung der Überwachung auf „Dritte“ bedarf es einer dafür vom Parlament erlassenen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Bislang existiert eine derartige Ermächtigungsgrundlage nicht.
Außerdem führte das OLG Frankfurt aus, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Kombination aus Arbeitnehmerüberlassung und anschließender Bestellung zu „Hilfspolizeibehörden“ durch das Regierungspräsidium eine vorsätzliche Umgehung des geltenden Rechts darstellt. Die Stadt X. hätte für die eigene „Stadtpolizei“ „eigene Bedienstete“ bestellen können. Stattdessen verwendet sie ihre hoheitliche Sanktionsmacht Verwarngelder zu erheben dazu, das Geschäftsmodell eines privaten Dienstleisters zu finanzieren. Damit dies nicht auffällt, führen die Leiharbeiter die Überwachungen in Polizeiuniform durch. Infolgedessen hat die Stadt X. im Zusammenwirken mit einem privaten Dienstleister ein System der Verschleierung und Täuschung aufgebaut, das nicht nur den Bürger, sondern vorliegend auch die Gerichte über Jahre hin getäuscht hat. Das Verfahren wurde deswegen eingestellt.
Fazit: Staatliche Aufgaben können nicht auf Leiharbeiter übertragen werden
Der Beschluss des OLG Frankfurt erweitert das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern auf die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Hierzu führte das OLG Frankfurt aus, dass die Überwachung sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs zu den staatlichen Aufgaben gehört und deswegen nicht auf private Dienstleister übertragen werden darf, zumindest solange das Parlament die dafür notwendige Ermächtigungsgrundlage nicht erlässt. Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.
Siehe auch unter:
https://protag-law.com/keine-strafen-fuer-parkverstoesse-bei-einsatz-von-leiharbeitern-olg-frankfurt-beschluss-v-3-1-2020-2-ss-owi-963-18/
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