Zur Haftung des Bauherrn als Bürge für den Mindestlohn der eingesetzten Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 16.10.2019, 5 AZR 241/18
Sachverhalt: Haftet der Bauherr als Bürge für den Mindestlohn der Arbeitnehmer von Werkunternehmen?
In der Praxis setzt ein Bauherr oft Subunternehmen über einen Werkvertrag ein, um Gebäude zu errichten. Geraten diese Subunternehmen in Insolvenz, stellt sich für deren Arbeitnehmer oft die Frage, ob der Bauherr für den Mindestlohn haftet. Ein derartiger Fall lag dem Urteil des BAG zugrunde.
Der Beklagte war ein Bauherr. Sein Geschäftszweck war die Verwaltung und Vermietung von Gebäuden. In dieser Funktion ließ er ein Einkaufszentrum errichten. Es handelte sich um zwei Gebäudekomplexe. Ein Komplex stand auf seinem eigenen Grundstück. Mit der Errichtung des Einkaufszentrums beauftragte der Bauherr eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft). Alle Mitglieder der ARGE gerieten während der Bauphase in Insolvenz.
Der Kläger war ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens der ARGE. Dieses hatte den Arbeitgeber des Klägers per Werkvertrag beauftragt. Das Subunternehmen zahlte dem Kläger keinen Mindestlohn, obwohl der Kläger ein rechtskräftiges Urteil erlangte. Da der Kläger von den insolventen Mitgliedern der ARGE ebenfalls seinen Mindestlohn nicht bekommen würde, wendete er sich an den beklagten Bauherrn. Zur Geltendmachung seiner Ansprüche stützte er sich auf § 14 AEntG.
Nach § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der ein anderes Unternehmen mit einem Werkvertrag beauftragt, wie ein Bürge für den Mindestlohn der Arbeitnehmer. Neben verschiedenen kleineren Branchen gilt dies hauptsächlich für die Baubranche. Der Kläger machte nun den Mindestlohn als Bauhelfer für die geleisteten Stunden geltend. Hierzu wandte er sich an den Beklagten als Bauherrn. Nach seiner Ansicht haftet der Bauherr ebenfalls wie ein Bürge nach § 14 AEntG.
Entscheidung des BAG: Keine Haftung des Bauherrn für Mindestlohn der Arbeitnehmer von Subunternehmen
Das BAG wies die Klage auf Haftung des Bauherrn ab. Das BAG sah den beklagten Bauherrn nicht als Unternehmer im Sinne von § 14 AEntG. Somit haftete der beklagte Bauherr auch nicht als Bürge für den Mindestlohn des Arbeitnehmers. Nach Ansicht des BAG wird § 14 AEntG einschränkend ausgelegt. Für den Mindestlohn haftet ein Unternehmer nicht in allen Fällen wie ein Bürge. Erforderlich ist nach Ansicht des BAG, dass der Unternehmer sich selbst in einem Werkvertrag oder Dienstvertrag zu einer Leistung verpflichtet hat. Die Haftung als Bürge für den Mindestlohn tritt ein, wenn er diese Verpflichtung auf ein Subunternehmen delegiert hat.
Das BAG stellt zwar zunächst klar, dass vom Wortlaut des § 14 AEntG her jeder Unternehmer zunächst erfasst wird. Da jeder Unternehmer vom Wortlaut her haftet, haftet damit grundsätzlich auch ein Bauherr, sobald er einen Werkvertrag vergibt. Somit müsste vom Wortlaut her der beklagte Bauherr auch für den Mindestlohn des Arbeitnehmers haften. Allerdings hielt das BAG auch fest, dass der Unternehmerbegriff in § 14 AEntG nicht soweit ausgelegt wird.
Das BAG begründete dies mit dem objektvierten Willen des Gesetzgebers. Hiernach kommt es darauf an, wie weit der Gesetzgeber § 14 AEntG gefasst haben will. Der Wortlaut von § 14 AEntG geht zwar sehr weit. Aus diesem Grunde würde er auch Fälle betreffen, wenn nur zwei Unternehmen beteiligt sind. Das BAG stellt daher auch auf den Zweck und die Historie des Gesetzes ab. Nach der Begründung der Vorgängerregelung sollten Generalunternehmer haften. Diese sollten durch die Haftung darauf achten, dass die von ihnen per Werkvertrag beauftragten Subunternehmen den Mindestlohn zahlen. Somit sollte nach der Vorgängerregelung nicht jedes Unternehmen von § 14 AEntG erfasst werden. Es sollten nur Unternehmen erfasst werden, die eine eigene Verpflichtung durch Subunternehmen erledigen lassen. Diesen Unternehmen kam nämlich der wirtschaftliche Vorteil durch den Werkvertrag zugute. Somit sollten sie auch für den Mindestlohn haften.
Dieser Gesetzeszweck trifft aber auf den Bauherrn nicht zu. Bauherren beschäftigen keine eigenen Arbeitnehmer, die Bauwerke für andere errichten sollen. Somit geben sie auch keine Verpflichtung zur Errichtung von Bauwerken weiter. Auf Bauträger hingegen trifft dies zu. Diese haben eine eigene, teilweise auch vorgeschaltete Verpflichtung, ein Bauwerk zu errichten. Wenn also ein Bauträger per Werkvertrag den Auftrag an ein Subunternehmen vergibt, gibt er eine eigene Verpflichtung weiter. Das Bauwerk, das für den Bauherrn errichtet wird, dient hingegen nur seinem Eigenbedarf.
Diese einschränkende Auslegung des BAG hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 14 AEntG auch beibehalten. Weder im Gesetzestext, noch in der Gesetzesbegründung gibt es hierfür einen gegenteiligen Anhaltspunkt. Im Gegenteil, gibt § 13 MiLoG, der auf § 14 AEntG verweist, einen anderen Hinweis. Nach dieser Gesetzesbegründung erfolgt der Hinweis auf § 14 AEntG, weil sich die Rechtsprechung hierzu bewährt hat. Somit besteht keine Haftung des Bauherrn als Bürge für den Mindestlohn der Arbeitnehmer des Subunternehmens.
Fazit: Der Bauherr haftet nicht als Bürge für den Mindestlohn der von Subunternehmen eingesetzten Arbeitnehmer
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Haftung nach § 14 AEntG für Bauherren nicht gilt. Das BAG stellt darauf ab, ob das Unternehmen, das per Werkvertrag seine Leistungen vergibt, Verpflichtungen erfüllt. Für den typischen Bauherrn entfällt damit die Haftung, für den Bauträger gilt hingegen die Haftung. Für Mischunternehmen wird sich voraussichtlich die Frage stellen, zu welchem Zweck das Bauwerk errichtet wurde. Auch wenn das BAG dies in Bezug auf die Haftung als Bürge nach § 13 MiLoG noch nicht entschieden hat, wird man dort ebenfalls von den gleichen Grundsätzen ausgehen können. So stellen sich die entsprechenden Fragen bei einer Reihe von weiteren Auftraggebern in den verschiedensten Wirtschaftszweigen vom produzierenden Gewerbe, über die Logistik bis hin zum Dienstleistungssektor.
siehe auch unter: https://protag-law.com/haftung-des-bauherrn-als-buerge-fuer-den-mindestlohn-der-eingesetzten-arbeitnehmer/
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