Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer wegen Weiterbeschäftigung eines Leiharbeiters nach 18 Monaten
BayObLG, Beschluss vom 22.01.2020 – 101 ObOWi 2474/19
Sachverhalt: Liegt ein Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer vor, wenn der Leiharbeiter bei demselben Entleiher über 18 Monate weiterbeschäftigt wird, wenn er eine Festhalteerklärung abgegeben hat?
Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer. Ein Geschäftsinhaber (der Verleiher) überließ 11 Kraftfahrer an die gleiche Firma (den Entleiher) länger als 18 Monate. Die betroffenen Leiharbeiter sprachen bei der Bundesagentur vor und gaben Festhaltenserklärungen ab. Der Verleiher war der Meinung, die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer stelle keine Ordnungswidrigkeit dar. Die Festhaltenserklärungen der Leiharbeiter würden bestätigen, dass diese beim Verleiher rechtlich besser gestellt seien als bei Übernahme durch die Entleiherfirma.
Entscheidung des BayObLG: Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten trotz Festhalteerklärung
Das BayObLG kam zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift über die Festhaltenserklärung nach dem Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer (§ 9 I Nr. 1b AÜG) nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich die zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen betrifft. Dementsprechend führt eine Festhaltenserklärung lediglich dazu, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeiter wirksam bleibt. Es wird entgegen § 10 I 1 AÜG kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeiter und dem Entleiher fingiert.
Demgegenüber begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 I Nr. 1e AÜG, wer entgegen § 1 I b AÜG einen Leiharbeitnehmer – über die maximal zulässige Dauer von 18 Monaten hinaus – überlässt. Die Vorschrift über die Festhaltenserklärung ändert nichts daran, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der die Höchstüberlassungsdauer überschreitet. Die Festhaltenserklärung führt lediglich auf der arbeitsrechtlichen Seite dazu, dass das Arbeitsverhältnis für die Dauer von maximal weiteren 18 Monaten zivilrechtlich wirksam bleibt. Diese arbeitsrechtliche Rechtsfolge ändert nichts daran, dass ab Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer mit der Rechtsfolge der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitstatbestands nach § 16 I Nr. 1e AÜG eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
Bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer nutzt keine FesthalteerklärungDes Weiteren entschied das BayObLG, dass die Ordnungswidrigkeit nach § 16 I Nr. 1e AÜG weder gegen das Grundgesetz noch gegen die europarechtlichen Regelungen zur Niederlassungs- bzw. Dienstleistungefreiheit verstößt.
Fazit: Die Höchstüberlassungsdauer sollte auch bei einer Festhalteerklärung nicht überschritten werden
Aus dem Urteil wird klar, dass die Rechtsfolgen der Ordnungswidrigkeitstatbestände unabhängig vom Arbeitsrecht in Betracht kommen. Daher sollte die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nicht überschritten werden, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
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