- eine Initiative der Anwaltssocietät Prof. Dr. Tuengerthal, Andorfer, Greulich u. Prochaska -
Zahlung des Mindestlohns durch die Gewährung von Sachleistungen oder durch die Zahlung von Betriebsrente? BayObLG, Beschl. v. 26.11.2020 – 201 ObOWi 1381/20
Sachverhalt: Darf ein Arbeitgeber die Zahlung des Mindestlohns durch Gewährung von Sachleistungen ersetzen?
Im vorliegenden Fall verhängte das Hauptzollamt gegen zwei Betroffene wegen Nichtzahlung des Mindestlohns eine Geldbuße in Höhe von jeweils 10.000 Euro.
Beide Betroffene beschäftigten als persönlich haftende Gesellschafter einer OHG ihre Ehefrau bzw. Mutter als Arbeitnehmerin. Für die monatlich geleisteten 43,33 Arbeitsstunden erhielt die Arbeitnehmerin jedoch keine Lohnzahlungen, insbesondere keinen Mindestlohn. Stattdessen wurde sie durch eine Sachleistung in Form der Überlassung eines Pkw und eine betriebliche Altersversorgung vergütet.
Entscheidung des BayObLG: Zahlung des Mindestlohns muss als Entgeltzahlung erbracht werden
Das BayObLG stellte fest, dass die Betroffenen zur Zahlung eines Arbeitslohns in Höhe des Mindestlohns verpflichtet waren. §§ 1, 2 MiLoG verlangen eindeutig durch den Begriff „Zahlung“ und die Nennung eines Eurobetrags in „brutto“ eine Entgeltleistung in Form von Geld.
Aus diesem Grund kam das BayObLG zu dem Ergebnis, dass durch die Gewährleistung von Sachleistungen, wie im genannten Fall durch die Überlassung eines Kraftfahrzeugs, die Betroffenen ihre Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht erfüllen konnten.
Auch die Zahlung einer Betriebsrente bzw. einer Alterspension ist unter keinen Umständen geeignet, den Anspruch nach §§ 1, 2 MiLoG zu erfüllen. Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch solche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen erbringen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.
Folglich haben die Betroffenen fahrlässig einen Verstoß gegen § 21 I Nr. 9 MiLoG begangen, indem sie der Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt haben.
Fazit: Sachleistungen und Betriebsrenten ersetzen nicht den Mindestlohn
Aus dem Beschluss wird ersichtlich, dass Arbeitgeber immer zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet sind. Selbst wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der familiären Beziehungen mit der Bezahlung durch Sachleistungen oder Betriebsrente einverstanden ist, beseitigt dies nicht den Verstoß eines Arbeitgebers aufgrund der Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Dies hat zur Folge, dass das Hauptzollamt hohe Geldbußen verlangt.
siehe auch unter: https://protag-law.com/zahlung-des-mindestlohns-durch-die-gewaehrung-von-sachleistungen-oder-durch-die-zahlung-von-betriebsrente-bayoblg-beschl-v-26-11-2020-201-obowi-1381-20/
Kontaktpersn: Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Greulich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeitsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.