Werkvertrag

 Werkvertrag

An einem Werkvertrag sind zwei Vertragsparteien beteiligt, der Unternehmer und der Besteller. Der Unternehmer verspricht die Herstellung eines bestimmten Werkes. Der Besteller schuldet den Werklohn. Dieser Vorgang ist in § 631 Abs. 1 BGB geregelt. Nach § 631 Abs. 2 BGB kann

sowohl die Herstellung einer Sache
als auch die Veränderung einer Sache
als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg
Gegenstand des Werkvertrags sein. Es geht damit im Endeffekt immer um die Herbeiführung eines Erfolges durch den Unternehmer. Im Rahmen des Inhouse Outsourcing werden Fremdfirmen in einem Betrieb tätig, die gewisse Dienstleistungen (z.B. Reinigung) oder Produktionsschritte (z.B. Herstellung eines bestimmten Produkts) übernehmen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist die praktische werkvertragliche Abwicklung.

In der Praxis treten beim Tätigwerden von Fremdfirmen in einem Unternehmen allerdings Probleme auf. Der Zoll verneint einen Werkvertrag und nimmt illegale Arbeitnehmerüberlassung an. Dies ist bedenklich. Im Ergebnis führt diese Ansicht zu einer angenommen Hinterziehung von Sozialabgaben. Dem Unternehmer als angeblichem „Verleiher“ wie auch dem „Entleiher“ droht hierdurch eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis.

Um die werkvertragliche Tätigkeit korrekt abzuwickeln und nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist es daher extrem wichtig, einen sachgerechten Werkvertrag zu gestalten, der die eingangs angesprochenen Voraussetzungen für ein werkvertragliches Verhältnis berücksichtigt. Darüber hinaus ist es ebenso erforderlich, dass die tatsächliche Abwicklung dieses Werkvertrags exakt gemäß der werkvertraglichen Vereinbarung erfolgt. Das heißt, dass der Unternehmer mit seinen Arbeitnehmern den Werkvertrag so abwickelt, wie er konzipiert ist. 

Es muss also gesichert sein, dass der Unternehmer den Werkvertrag selbst oder durch einen Beauftragten selbständig durchführt. Es darf keinesfalls dazu kommen, dass der Einsatzbetrieb, wie dies bei einer Arbeitnehmerüberlassung der Fall ist, über die einzelnen Arbeitnehmer des Unternehmers verfügt, und sie wie seine eigenen Arbeitnehmer nach seinen persönlichen Bedürfnissen im Einsatzbetrieb einsetzt. Dies widerspricht sowohl dem Werkvertrag als auch der sich daraus im Einklang mit den Werkvertragsregelungen ergebenden Abwicklung desselben.

Die Rechtsprechung hat in früherer Zeit bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung mit gewissen Indizien gearbeitet, die aus ihrer Sicht für die Annahme einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung sprachen. Diese Haltung ist inzwischen überwunden und aus verfassungsrechtlicher Sicht anerkannt, dass die Kriterien für die Annahme einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung sehr eng zu fassen sind. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer des Fremdunternehmens voll in den Einsatzbetrieb integriert ist und ausschließlich den Weisungen des Einsatzbetriebs unterworfen ist, lässt sich heute von illegaler Arbeitnehmerüberlassung sprechen.

Wie schon angesprochen, können die zahlreichen Indizien, die früher für eine Eingliederung von Fremdfirmenarbeitnehmern in den Einsatzbetrieb zugrunde gelegt wurden, etwa die Stellung von Arbeitskleidung, Material, Werkzeug und sonstigem Arbeitsgerät durch den Einsatzbetrieb, heute nicht mehr als Indizien für das Vorliegen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung angesehen werden. In diesem Sinne liegt eine Vielzahl von Entscheidungen in der Rechtsprechung vor. 

Bedauerlicherweise besteht aufgrund negativer Presseberichterstattung gegenüber der Abwicklung von Werkverträgen bei einigen Arbeitsgerichten unterhalb des Bundesarbeitsgerichts eine gewisse Neigung, die vorhandene gewachsene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Lasten der Annahme von illegaler Arbeitnehmerüberlassung zu unterlaufen. Dieser Tendenz ist entschieden entgegenzutreten.

Im Ergebnis ist Unternehmen, die auf Werkvertragsbasis tätig werden wollen, nach allem zu raten, sich bei der Abfassung von Werkverträgen rechtlich beraten zu lassen. Gleichzeitig sollten Sie die Abwicklung der werkvertraglichen Tätigkeit in der Praxis überprüfen lassen. Hierzu steht die AG Werkverträge und Zeitarbeit mit ihrer langjährigen Erfahrung im angesprochenen Bereich zur Verfügung.
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