Mindestlöhne nach dem AEntG

 Mindestlöhne nach demAEntG 
- branchenbezogene Mindestlöhn

Über das Arbeitnehmerentsendegesetz erlangen branchenbezogene, tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen (Mindestlöhne, Bestimmungen über Erholungsurlaub, Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld, Beiträge und Leistungen zu Sozialkassen etc.) für in Deutschlandtätige, in- oder ausländische Arbeitgeber zwingend Geltung. Die Verletzung dieserMindestarbeitsbedingungen kann nicht nur arbeitsrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer nach sich ziehen, sondern stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einerGeldbuße von 500.000 Euro (§ 23 Abs. 3 AEntG), bei Fahrlässigkeit bis zu 250.000 Euro (§ 17 Abs.2 OwiG) geahndet werden. Zusätzlich dazu kann der Bußgeldpflichtige, wenn die Geldbuße mehr als 2.500 Euro beträgt, zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau-oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden ( § 21 Abs. 1 S. 1 AentG). Ein Überblick,welche Mindestarbeitsbedingungen in welchen Branchen gelten, erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de). Gegenwärtig (Stand: 7.11.2014) sind folgende Branchen in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogen:

  • Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch
  • Bauhauptgewerbe
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerke
  • Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  • Gebäudereinigungsdienstleistungen
  • Gerüstbauerhandwerk/-gewerbe
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Pflegebranche
  • Schlachten und Fleischverarbeitung
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

Die wichtigsten Fragen zu den Mindestlöhnen nach AEntG
  • Gehört Ihr Betrieb oder eine Ihrer Betriebsabteilungen zu den genannten Branchen, berät die Initiativkanzlei Prof. Dr. Tuengerthal & Kollegen der AWZ Sie kompetent zu allen Fragen zur Geltung und Sanktionierung von Mindestarbeitsbedingungen. Es stellen sich hierbei konkret unter anderem folgende Fragen:

  • Fällt der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung tatsächlich unter den Geltungsbereich von erstreckenden Rechtverordnungen und Tarifverträgen auch unter Beachtung des Überwiegensprinzips?
  • Wie ist der Mindestlohn im Einzelnen zu berechen und welche Vergütungsbestandteile fallen nicht unter den Mindestlohn?
  • § 14 AEntG normiert eine Bürgenhaftung des Auftraggebers für die Zahlung des Mindestlohns durch Subunternehmer. Wie lässt sich das Risiko dieser Bürgenhaftung für den Auftraggeber begrenzen?
  • Welche Kontrollermöglichungs- und Meldepflichten treffen Arbeitgeber, die unter das Arbeitnehmerentsendegesetz fallen und welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung der Kontrollermöglichungs- und Meldepflichten?
  • Welche Mindestarbeitsbedingungen betreffen speziell ausländische Arbeitgeber, die in Deutschlandtätig werden, und inwieweit bleibt ausländisches Recht anwendbar?
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