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Die gesetzliche Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung auf dem verfassungsgerichtlichen Prüfstand: Der Vorlagebeschluß des BGH vom 7. März 2019

Durch Änderung des Strafgesetzbuches von 2017 ist dier „Verfall“, d. h. die Abschöpfung des durch eine Straftat erlangten Vermögens, neu geregelt worden. Der Verfall ist von der Verjährung der materiellen Straftat abgekopp elt worden und kann daher auch nach der Verjährung verhängt werden, sogar mit rückwirkender Kraft auch nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung.

In einem von der Kanzlei betreuten Strafverfahren, in dem es auf den Verfall nach Verjährung der materiellen Straftat ankommt, hat der Bundesgerichtshof verfassungsrechtliche Zweifel an der Neuregelung erhoben. Demzufolge hat er mit Beschluß vom 7. März 2019 (3 StR 192/18) den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Absatz 1 Satz GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Im Leitsatz des Beschlusses heißt es:  „Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war.“ (vollständiger Text in: Neue Juristische Wochenschrift 26/2019, S. 1891-1896).

Die Kanzlei hat im Verfahren die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung gerügt und sieht sich jetzt durch den Vorlagebeschluß des BGH –zumindest vorerst- bestätigt (vgl im übrigen auch Frank Hennecke: Ein Ende der Verjährung. Zur Verfassungsmäßigkeit des „Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“, in: Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmnenssatrarecht –NZWiSt- 4/2018, S. 121-126).

(191021.3)

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